Der gesprochene Text
Wer belehrt: der Arbeitgeber
Wer in der Kita mit Kindern arbeitet, muss belehrt werden. Und zwar nicht vom Gesundheitsamt, sondern vom Arbeitgeber. Das gilt für alle, die regelmäßig in der Kita tätig sind und Kontakt zu den Kindern haben. Vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre.
Was in die Belehrung gehört
Inhalt: Bei bestimmten Krankheiten, etwa Masern, Windpocken oder Scharlach, darf man nicht in der Kita arbeiten. Ebenso bei Läusen. All das teilen die Beschäftigten der Kita unverzüglich mit. Wer in der Küche mit Lebensmitteln arbeitet, braucht zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG.
Protokoll und kostenlose Vorlage
Über jede Belehrung schreiben Sie ein Protokoll: Datum, wer belehrt hat, die Inhalte und die Unterschriften. Der Arbeitgeber bewahrt es drei Jahre auf. Ein Protokoll für die Belehrung gibt es kostenlos auf betriebscampus.de.