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Belehrung in der Kita nach § 34 IfSG: wer, wie oft, Protokoll

Für wen sie gilt, was hineingehört, wie oft sie fällig ist und wie Sie sie mit Protokoll nachweisen.

1:00 Min. Der Film kommt von unserem Speicher in Frankfurt, nicht von YouTube. Die Untertitel sind im Bild.

Kapitel

Der gesprochene Text

Wer belehrt: der Arbeitgeber

Wer in der Kita mit Kindern arbeitet, muss belehrt werden. Und zwar nicht vom Gesundheitsamt, sondern vom Arbeitgeber. Das gilt für alle, die regelmäßig in der Kita tätig sind und Kontakt zu den Kindern haben. Vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre.

Was in die Belehrung gehört

Inhalt: Bei bestimmten Krankheiten, etwa Masern, Windpocken oder Scharlach, darf man nicht in der Kita arbeiten. Ebenso bei Läusen. All das teilen die Beschäftigten der Kita unverzüglich mit. Wer in der Küche mit Lebensmitteln arbeitet, braucht zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG.

Protokoll und kostenlose Vorlage

Über jede Belehrung schreiben Sie ein Protokoll: Datum, wer belehrt hat, die Inhalte und die Unterschriften. Der Arbeitgeber bewahrt es drei Jahre auf. Ein Protokoll für die Belehrung gibt es kostenlos auf betriebscampus.de.

Ausführlich mit Rechtsgrundlagen und QuellenBelehrung in der Kita nach § 34 Infektionsschutzgesetz: was Träger tun müssen
Zum Ratgeber
Vorlage: Protokoll der Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSGEine Seite zum Ausdrucken: Datum, belehrende Person, Inhalte zum Abhaken und Unterschriften der Teilnehmer. Muster ohne Gewähr, bitte an Ihren Betrieb anpassen.
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Eugen Beckel
Eugen BeckelGründer, Betriebscampus

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