BetriebscampusDer Schulungsbereich für Ihren Betrieb Gespräch vereinbaren

Belehrung in der Kita nach § 34 Infektionsschutzgesetz: was Träger tun müssen

Wer in einer Kita regelmäßig tätig ist und Kontakt zu den Kindern hat, wird vom Arbeitgeber belehrt. Das geschieht vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre. Inhalt sind die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG. Darüber führt er ein Protokoll und bewahrt es drei Jahre auf (§ 34 Abs. 5a IfSG).

Besonders wichtig für: Kitas

Der Ratgeber als Film, 1 Min. Film mit Kapiteln und Text
Gesprochener Text des Films

0:00 Wer belehrt: der Arbeitgeber Wer in der Kita mit Kindern arbeitet, muss belehrt werden. Und zwar nicht vom Gesundheitsamt, sondern vom Arbeitgeber. Das gilt für alle, die regelmäßig in der Kita tätig sind und Kontakt zu den Kindern haben. Vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre.

0:18 Was in die Belehrung gehört Inhalt: Bei bestimmten Krankheiten, etwa Masern, Windpocken oder Scharlach, darf man nicht in der Kita arbeiten. Ebenso bei Läusen. All das teilen die Beschäftigten der Kita unverzüglich mit. Wer in der Küche mit Lebensmitteln arbeitet, braucht zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG.

0:40 Protokoll und kostenlose Vorlage Über jede Belehrung schreiben Sie ein Protokoll: Datum, wer belehrt hat, die Inhalte und die Unterschriften. Der Arbeitgeber bewahrt es drei Jahre auf. Ein Protokoll für die Belehrung gibt es kostenlos auf betriebscampus.de.

Für welche Einrichtungen die Belehrung gilt

Die Pflicht gilt in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG. Das sind Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden. Das Gesetz nennt insbesondere:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  • die erlaubnispflichtige Kindertagespflege nach § 43 Abs. 1 SGB VIII
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime
  • Ferienlager

Wer belehrt werden muss

§ 34 Abs. 5a IfSG nennt alle, die dort Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den Betreuten haben. Es zählt also nicht der Beruf, sondern die Tätigkeit mit Kontakt zu den Kindern.

Belehren muss der Arbeitgeber, bei Beamten der Dienstherr. Die erste Belehrung erfolgt vor der ersten Tätigkeit. Danach wird sie mindestens alle zwei Jahre wiederholt.

Praktikanten und Ehrenamtliche nennt das Gesetz nicht eigens. Maßgeblich ist, ob jemand regelmäßig tätig ist und Kontakt zu den Kindern hat. Wer das für Praktikanten oder Ehrenamtliche übernimmt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Klären Sie Einzelfälle mit Ihrem Gesundheitsamt.

Was in die Belehrung gehört

Inhalt sind die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG. Das sind vor allem:

  • Tätigkeitsverbot bei bestimmten Krankheiten oder Verdacht darauf, zum Beispiel Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach, Krätze, Hepatitis A oder E und Lungentuberkulose. Die vollständige Liste steht in § 34 Abs. 1
  • dasselbe bei Verlausung, bis nach ärztlichem Urteil keine Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist
  • Ausscheider bestimmter Erreger, etwa von EHEC oder Shigellen, nur mit Zustimmung des Gesundheitsamts (§ 34 Abs. 2)
  • Erkrankungen in der eigenen Wohngemeinschaft, etwa an Masern oder Windpocken, nach ärztlichem Urteil (§ 34 Abs. 3)
  • die Pflicht, der Einrichtung all das unverzüglich mitzuteilen (§ 34 Abs. 5)

Werden solche Fälle bekannt, benachrichtigt die Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 6). Neue Kinder oder deren Eltern belehrt die Leitung gesondert über ihre Mitteilungspflicht (§ 34 Abs. 5 Satz 2).

§ 34 oder § 43: welche Belehrung wer braucht

In der Kita können zwei Belehrungen zusammenkommen. Wer in der Küche mit Lebensmitteln arbeitet, braucht zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG. Mehr dazu unter Folgebelehrung nach § 43 IfSG.

Belehrung nach § 34 Abs. 5aBelehrung nach § 43
Für wenregelmäßig Tätige mit Kontakt zu den KindernArbeit mit bestimmten Lebensmitteln oder in Küchen mit Gemeinschaftsverpflegung
Erste BelehrungArbeitgeber, vor der ersten TätigkeitGesundheitsamt oder beauftragter Arzt, Bescheinigung höchstens drei Monate alt
Wiederholungmindestens alle zwei Jahre durch den Arbeitgeberalle zwei Jahre durch den Arbeitgeber
NachweisProtokoll, drei Jahre aufbewahrenBescheinigung und letzte Dokumentation der Belehrung
InhaltKrankheiten, Verlausung, Ausscheider, Mitteilungspflicht nach § 34 Abs. 1 bis 5Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 und Mitteilungspflicht

Alle Abstände im Überblick finden Sie unter Unterweisung: wie oft?.

Protokoll und Hygieneplan

Über jede Belehrung wird ein Protokoll erstellt. Der Arbeitgeber bewahrt es drei Jahre auf. Was genau im Protokoll stehen muss, sagt das Gesetz nicht. Sinnvoll sind Datum, belehrende Person, Inhalte und die Unterschriften der Teilnehmer.

Kitas, Horte, Schulen, Heime und Ferienlager legen außerdem in Hygieneplänen fest, wie sie Infektionen vorbeugen. Das Gesundheitsamt überwacht das (§ 36 Abs. 1 IfSG). Die Kindertagespflege ist davon ausgenommen. Sie kann aber überwacht werden (§ 36 Abs. 2).

Belehrung und Hygieneplan passen gut zusammen. Neue lernen beides in den ersten Tagen, siehe Einarbeitungskonzept Kita. Wie Sie Nachweise allgemein führen, steht unter Unterweisung nachweisen.

So geht es mit Betriebscampus

Betriebscampus dreht mit Ihrem Team kurze Lern- und Unterweisungsvideos, in Ihrer Kita und nach Ihrem Hygieneplan. Kinder werden dabei nicht gefilmt. Untertitel gibt es in den Sprachen Ihres Teams.

Wer ein Video gesehen hat, bestätigt das per Klick. Den Nachweis erhalten Sie als PDF. Kurze Wissensfragen nach jedem Video sind unser nächster Ausbauschritt. Das Gespräch und Rückfragen ersetzen wir nicht. Mehr zu Videos unter Unterweisung per Video.

Vorlage: Protokoll der Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSGEine Seite zum Ausdrucken: Datum, belehrende Person, Inhalte zum Abhaken und Unterschriften der Teilnehmer. Muster ohne Gewähr, bitte an Ihren Betrieb anpassen.
PDF herunterladen

Häufige Fragen

Wie oft muss die Belehrung nach § 34 IfSG in der Kita wiederholt werden?

Vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre (§ 34 Abs. 5a IfSG).

Wer führt die Belehrung durch?

Der Arbeitgeber, bei Beamten der Dienstherr. Anders als bei § 43 IfSG ist das Gesundheitsamt nicht zuständig.

Müssen Praktikanten belehrt werden?

Das Gesetz nennt sie nicht eigens. Es kommt darauf an, ob sie regelmäßig tätig sind und Kontakt zu den Kindern haben. Im Zweifel fragen Sie Ihr Gesundheitsamt.

Wie lange wird das Protokoll aufbewahrt?

Drei Jahre beim Arbeitgeber (§ 34 Abs. 5a IfSG).

Quellen

Passende Ratgeber

Erstgespräch

30 Minuten. Dann wissen Sie, ob es sich für Ihren Betrieb lohnt.

Wir sehen uns gemeinsam an, wo bei Ihnen Wissen festgehalten werden sollte, und ob Sie einer der Pilotbetriebe sein möchten. Kostenlos, per Video, ohne Vorbereitung.

Eugen Beckel
Eugen BeckelGründer, Betriebscampus

Der Kalender kommt von Calendly und lädt erst nach Ihrem Klick. In neuem Fenster öffnen

3 Pilotplätze freiGespräch vereinbaren