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Mutterschutz: Gefährdungsbeurteilung und Information aller Beschäftigten

Jeder Arbeitgeber beurteilt für jede Tätigkeit, welche Gefahren einer schwangeren oder stillenden Frau drohen. Das gilt auch, wenn gerade keine Frau schwanger ist (§ 10 MuSchG). Über das Ergebnis und den Bedarf an Schutzmaßnahmen informiert er alle Beschäftigten, auch Männer (§ 14 Abs. 2 MuSchG). Teilt eine Frau ihre Schwangerschaft mit, benachrichtigt er die Aufsichtsbehörde.

Besonders wichtig für: Kitas

Die Beurteilung kommt vor der Schwangerschaft

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz prüft der Arbeitgeber für jede Tätigkeit zwei Dinge (§ 10 Abs. 1 MuSchG):

  • welche Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihrem Kind drohen, nach Art, Ausmaß und Dauer
  • ob voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen nötig sind, die Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder die Tätigkeit an diesem Platz nicht weitergehen kann

Das gilt unabhängig davon, ob Sie gerade eine schwangere oder stillende Frau beschäftigen. So steht es im Leitfaden des Bundesfamilienministeriums. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen genügt die Beurteilung eines Platzes.

Alle informieren, auch Männer

Der Arbeitgeber informiert alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Beurteilung und den Bedarf an Schutzmaßnahmen (§ 14 Abs. 2 MuSchG). Der Leitfaden des Ministeriums sagt ausdrücklich: die gesamte Belegschaft, auch männliche Mitarbeiter.

Der Grund: Auch Vorgesetzte sollen wissen, ob bei einer Schwangerschaft Gefahren bestehen, und richtig handeln. Eine Form für die Information schreibt das Gesetz nicht vor. Sie lässt sich gut mit der jährlichen Unterweisung verbinden, siehe Unterweisung: wie oft?.

Die Beurteilung wird dokumentiert (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Ergibt sie keine Gefährdung, genügt ein Vermerk in der bestehenden Gefährdungsbeurteilung. Arbeiten regelmäßig mehr als drei Frauen im Betrieb, liegt das Mutterschutzgesetz zur Einsicht aus oder ist elektronisch jederzeit zugänglich (§ 26 MuSchG).

Wenn eine Frau schwanger ist oder stillt

Eine schwangere Frau soll ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald sie davon weiß (§ 15 MuSchG). Danach gilt für den Arbeitgeber:

  • unverzüglich die nötigen Schutzmaßnahmen festlegen und ihr ein Gespräch über weitere Anpassungen anbieten (§ 10 Abs. 2)
  • sie nur Tätigkeiten ausüben lassen, für die die Schutzmaßnahmen getroffen sind (§ 10 Abs. 3)
  • sie über die Beurteilung und ihre Schutzmaßnahmen informieren (§ 14 Abs. 3)
  • die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, ebenso wenn eine Frau mitteilt, dass sie stillt (§ 27 Abs. 1)

Die Information darf der Arbeitgeber nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Unterlagen, etwa zu Beschäftigung und Beurteilung, bewahrt er mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung auf (§ 27 Abs. 5).

Was das Gesetz als Gefährdung nennt

§ 11 MuSchG zählt Tätigkeiten auf, die eine schwangere Frau nicht ausüben darf, wenn die Gefährdung unverantwortbar ist. Welche davon in Ihrem Betrieb vorkommen, zeigt erst Ihre Beurteilung. Einige Beispiele:

GefährdungBeispiel aus dem GesetzZum Beispiel in
BiostoffeKontakt mit Rötelnvirus oder Toxoplasma (§ 11 Abs. 2)Kita, Pflege
Gefahrstoffefruchtschädigende, krebserzeugende oder akut giftige Stoffe bestimmter Kategorien (§ 11 Abs. 1)Labor, Reinigung
Heben und Tragenregelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg ohne Hilfsmittel (§ 11 Abs. 5)Pflege, Lager, Lebensmittel
Stehennach dem fünften Monat überwiegend bewegungsarm stehen, mehr als vier Stunden täglich (§ 11 Abs. 5)Verkauf, Produktion
UmgebungHitze, Kälte und Nässe (§ 11 Abs. 3)Küche, Kühlhaus
ArbeitstempoAkkordarbeit und Fließarbeit (§ 11 Abs. 6)Produktion

Für Kitas nennt das Regierungspräsidium Baden-Württemberg als Beispiele Röteln, Windpocken, Masern, Ringelröteln und Zytomegalie. Solange der Immunstatus einer Schwangeren nicht bekannt ist, gilt er dort als nicht ausreichend. Mehr zur Kita unter Einarbeitungskonzept Kita, zu Stoffen unter Gefahrstoff-Unterweisung.

Verständlich informieren

Die Information hilft nur, wenn alle sie verstehen. Kurze Sätze und Beispiele aus dem eigenen Betrieb helfen, siehe Unterweisung in verständlicher Sprache. Halten Sie fest, wer wann informiert wurde. Wie das geht, steht unter Unterweisung nachweisen.

So geht es mit Betriebscampus

Betriebscampus dreht mit Ihren eigenen Leuten kurze Lern- und Unterweisungsvideos, etwa zum Ergebnis Ihrer Beurteilung. Untertitel gibt es in den Sprachen Ihres Teams.

Wer ein Video gesehen hat, bestätigt das per Klick. Den Nachweis erhalten Sie als PDF. Kurze Wissensfragen nach jedem Video sind unser nächster Ausbauschritt. Das Gespräch mit einer schwangeren oder stillenden Frau ersetzen wir nicht.

Vorlage: Information der Beschäftigten zum MutterschutzEine Seite zum Ausfüllen und Aushängen: Ergebnis der Beurteilung je Tätigkeit, Schutzmaßnahmen, Ansprechpartner und Bestätigung der Information. Muster ohne Gewähr, bitte an Ihren Betrieb anpassen.
PDF herunterladen

Häufige Fragen

Muss ich auch Männer zum Mutterschutz informieren?

Ja. § 14 Abs. 2 MuSchG verlangt, alle Beschäftigten über das Ergebnis der Beurteilung zu informieren. Der Leitfaden des Ministeriums nennt ausdrücklich auch männliche Mitarbeiter.

Brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung, wenn niemand schwanger ist?

Ja. Sie gehört für jede Tätigkeit zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Abs. 1 MuSchG).

Wann muss ich die Aufsichtsbehörde benachrichtigen?

Unverzüglich, sobald eine Frau mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt (§ 27 Abs. 1 MuSchG).

In welcher Form informiere ich die Beschäftigten?

Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Ein Aushang, ein Gespräch oder ein Video mit festgehaltener Teilnahme sind möglich.

Quellen

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Eugen Beckel
Eugen BeckelGründer, Betriebscampus

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