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Unterweisung in verständlicher Sprache: was gilt, wenn nicht alle gut Deutsch können

Mehrere Verordnungen verlangen für Unterweisung oder Betriebsanweisung eine verständliche Form und Sprache. Dazu gehören § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV, § 14 BioStoffV und § 11 LärmVibrationsArbSchV. Das muss nicht die Muttersprache sein (TRGS 555). Übersetzung, Untertitel, Bilder und leichte Sprache helfen. Der Arbeitgeber muss sich überzeugen, dass alles verstanden wurde.

Besonders wichtig für: Industrie, Logistik, Zeitarbeit, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienste

Welche Vorschriften verständliche Sprache verlangen

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung (§ 12 ArbSchG). Ausdrücklich von Sprache sprechen vor allem die Verordnungen zu einzelnen Gefährdungen:

VorschriftWas sie verlangt
§ 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1die für die Arbeit wichtigen Inhalte der Vorschriften und Regeln in verständlicher Weise vermitteln
§ 12 BetrSichVInformationen und Betriebsanweisung zu Arbeitsmitteln in verständlicher Form und Sprache, darauf baut die Unterweisung auf
§ 14 GefStoffVBetriebsanweisung und mündliche Unterweisung in verständlicher Form und Sprache
§ 14 BioStoffVBetriebsanweisung und Unterweisung in verständlicher Form und Sprache
§ 11 LärmVibrationsArbSchVUnterweisung in verständlicher Form und Sprache, wenn die Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen erreicht werden können
§ 3 PSA-BVfür jede Schutzausrüstung die Informationen zur Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereithalten
§ 6 BewachVfür die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1

Wann diese Unterweisungen fällig sind, steht unter Unterweisung: wie oft?.

Muss es die Muttersprache sein?

Nein. Die TRGS 555 sagt es ausdrücklich für Gefahrstoffe: Unterweisung und Betriebsanweisung müssen verständlich sein, aber nicht zwangsläufig in der Muttersprache (TRGS 555 Nr. 3.1 und Nr. 5.3). Wer die deutsche Sprache nicht ausreichend versteht, bekommt die Betriebsanweisung in einer Sprache, die er versteht.

Eine Unterweisung auf Englisch ist also möglich. Sie hilft aber nur, wenn die Person Englisch wirklich gut versteht. Entscheidend ist das Verständnis, nicht die Sprache auf dem Papier.

Die DGUV Regel 100-001 verlangt außerdem, Erfahrung, Qualifikation und persönliche Voraussetzungen der Beschäftigten zu berücksichtigen. Wer neu im Land ist, braucht oft mehr Zeit und mehr Bilder als ein erfahrener Kollege. Planen Sie das bei der Unterweisung ein.

Die Betriebsanweisung

Für Gefahrstoffe, Biostoffe und viele Arbeitsmittel ist eine schriftliche Betriebsanweisung Pflicht (§ 14 GefStoffV, § 14 BioStoffV, § 12 Abs. 2 BetrSichV). Sie ist die Grundlage der Unterweisung und muss ebenfalls verständlich sein.

Die TRGS 555 empfiehlt Piktogramme und Symbolschilder nach ASR A1.3. Gefahrenpiktogramme sollen den Text ergänzen. Als Hilfe bei der Formulierung nennt sie den Ratgeber Leichte Sprache des Bundesarbeitsministeriums.

Praktische Wege und ihre Grenzen

Welcher Weg passt, hängt von Ihrem Team ab. Oft hilft eine Mischung:

WegVorteilNachteil
Übersetzung der Betriebsanweisungliegt dauerhaft am ArbeitsplatzFachwörter müssen geprüft werden, jede Änderung braucht eine neue Übersetzung
Untertitel im Videoeine Aufnahme für viele Sprachen, beliebig oft ansehbarersetzt keine Rückfragen, wer schlecht liest, hat wenig davon
Bilder, Piktogramme, Vorführenversteht fast jederabstrakte Regeln lassen sich schwer zeigen
Leichte Sprachekurze Sätze helfen allen, auch Muttersprachlernbraucht Zeit beim Schreiben
Kollegen dolmetschenschnell, kennt den BetriebSie wissen nicht genau, was gesagt wurde, Fachwörter gehen verloren

Dolmetscht ein Kollege, bleibt die Verantwortung bei der unterweisenden Person. Nach der DGUV Regel 100-001 unterweisen in der Regel die direkten Vorgesetzten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen mitwirken, aber nicht eigenverantwortlich unterweisen. Fragen Sie deshalb am Ende selbst nach, ob alles angekommen ist.

Wie Sie Videos für die Einarbeitung planen, steht in Onboarding-Videos erstellen.

Verständnis prüfen

Unterlagen nur auszuhändigen, reicht nicht. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Inhalte verstanden wurden (DGUV Regel 100-001, TRGS 555 Nr. 5.3). Reicht die sprachliche Verständigung nicht aus, nennt die DGUV Skizzen, Fotos oder Videos. Zur Prüfung schlägt sie vor:

  • Verständnisfragen stellen
  • den Handlungsablauf vorführen lassen
  • die Arbeitsweise beobachten

Halten Sie im Nachweis fest, in welcher Sprache und mit welchen Mitteln Sie unterwiesen haben. Bei Leiharbeitnehmern gilt das genauso.

Sonderfall Bewachung

Im Bewachungsgewerbe gibt es eine feste Grenze. Wer die Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer macht, braucht Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 (§ 6 BewachV). Die Unterrichtung erfolgt mündlich und dauert mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.

So geht es mit Betriebscampus

Betriebscampus macht kurze Lern- und Unterweisungsvideos mit Ihren eigenen Leuten. Untertitel gibt es in den Sprachen Ihres Teams. Jeder bestätigt per Klick, und der Nachweis liegt als PDF bereit.

Kurze Wissensfragen nach jedem Video sind unser nächster Ausbauschritt. Das Gespräch ersetzen wir nicht, wir bereiten es vor.

Häufige Fragen

Muss ich in der Muttersprache unterweisen?

Nein. Die Unterweisung muss verständlich sein, aber nicht zwangsläufig in der Muttersprache (TRGS 555 Nr. 5.3).

Darf ich auf Englisch unterweisen?

Ja, wenn die Beschäftigten Englisch gut genug verstehen. Prüfen Sie das Verständnis mit Fragen oder lassen Sie Handgriffe vorführen.

Was tun, wenn Mitarbeiter kaum Deutsch verstehen?

Übersetzte Betriebsanweisung, Untertitel, Bilder und Vorführen kombinieren. Danach prüfen, ob alles verstanden wurde, und das festhalten.

Ist leichte Sprache erlaubt?

Ja. Die TRGS 555 nennt den Ratgeber Leichte Sprache des Bundesarbeitsministeriums sogar als Hilfe für Betriebsanweisungen.

Quellen

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Eugen Beckel
Eugen BeckelGründer, Betriebscampus

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