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Leiharbeitnehmer unterweisen: wer was tun muss

Bei Leiharbeit unterweist der Entleiher, also der Betrieb, in dem gearbeitet wird: vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen im Arbeitsbereich (§ 12 Abs. 2 ArbSchG, § 11 Abs. 6 AÜG). Er berücksichtigt dabei Qualifikation und Erfahrung der Leiharbeitnehmer. Die übrigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben bestehen.

Wer unterweist

Die Unterweisung am Arbeitsplatz ist Pflicht des Entleihers, denn er kennt die Gefahren in seinem Betrieb. Nach § 11 Abs. 6 AÜG gelten für die Arbeit beim Entleiher dessen Arbeitsschutzvorschriften, und die Arbeitgeberpflichten daraus treffen ihn, unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Der Verleiher bleibt für seine übrigen Arbeitsschutzpflichten verantwortlich.

Wann unterwiesen wird

  • vor Beginn der Beschäftigung, also vor dem ersten Arbeitstag im Einsatzbetrieb
  • bei Veränderungen im Arbeitsbereich, etwa neuen Aufgaben oder Maschinen
  • bei längeren Einsätzen wie bei allen Beschäftigten mindestens einmal im Jahr (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1)

Worauf der Entleiher hinweisen muss

Neben der Unterweisung über Gefahren und Schutzmaßnahmen verlangt § 11 Abs. 6 AÜG ausdrückliche Hinweise auf:

  • besondere Qualifikationen oder berufliche Fähigkeiten, die der Arbeitsplatz verlangt
  • eine erforderliche besondere ärztliche Überwachung
  • erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes

Was in die erste Unterweisung gehört

Was genau dazugehört, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Für den ersten Tag bewährt sind diese Punkte:

  • Wege, Notausgänge, Sammelplatz und Verhalten im Notfall
  • Erste Hilfe, Ersthelfer und Ansprechpartner
  • nötige Schutzausrüstung und wie sie getragen wird
  • Maschinen und Arbeitsmittel am Arbeitsplatz (§ 12 BetrSichV)
  • Gefahrstoffe, mündlich anhand der Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV)
  • Regeln der Halle oder Baustelle und wie Unfälle gemeldet werden

Verständlich in jeder Sprache

Viele Leiharbeitnehmer haben eine andere Muttersprache. Die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung verlangen eine Unterweisung in verständlicher Form und Sprache (§ 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV). Untertitel oder übersetzte Unterlagen helfen dabei.

Mit Video vorbereiten

Ein kurzes Video mit Ihren eigenen Leuten zeigt die Grundlagen, bevor jemand die Halle betritt, mit Untertiteln in seiner Sprache. Vor Ort zeigt der Vorgesetzte dann nur noch das Besondere und beantwortet Fragen. Wer das Video gesehen und bestätigt hat, steht im Nachweis.

Vorlage: Checkliste: Unterweisung von LeiharbeitnehmernEine Seite zum Ausdrucken: Einsatz, Hinweise nach § 11 Abs. 6 AÜG, Inhalte zum Abhaken und Unterschriften. Muster ohne Gewähr, bitte an Ihren Betrieb anpassen.
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Häufige Fragen

Muss der Verleiher auch unterweisen?

Die Unterweisung am Arbeitsplatz ist Pflicht des Entleihers. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

Wann muss ein Leiharbeitnehmer unterwiesen werden?

Vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen im Arbeitsbereich (§ 11 Abs. 6 AÜG). Bei längeren Einsätzen mindestens einmal im Jahr.

Muss die Unterweisung dokumentiert werden?

Ja, wie bei allen Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Die Checkliste unten hilft dabei.

Quellen

Weiterlesen

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Eugen BeckelGründer, Betriebscampus

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