Für wen die Belehrung gilt
§ 43 IfSG gilt für alle, die gewerbsmäßig Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG ausüben. Sie stellen bestimmte Lebensmittel her, behandeln sie oder bringen sie in Verkehr und kommen dabei mit ihnen in Berührung, oder sie arbeiten in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung. Zu diesen Lebensmitteln zählen nach § 42 Abs. 2 IfSG:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Milcherzeugnisse
- Fische, Krebse und Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen und andere emulgierte Soßen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr und Samen dafür
Typisch betroffen sind deshalb Bäckereien und Metzgereien, Lebensmittelhersteller, Hotels und Gastronomie sowie die Küchen von Kantinen, Kitas, Pflegeheimen und Kliniken.
Die Erstbelehrung macht das Gesundheitsamt
Vor der ersten Tätigkeit belehrt das Gesundheitsamt oder ein von ihm beauftragter Arzt. Danach erklärt die Person in Textform, dass ihr keine Gründe für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind, und erhält eine Bescheinigung. Bei Beginn der Tätigkeit darf diese Bescheinigung höchstens drei Monate alt sein.
Die Folgebelehrung macht der Arbeitgeber
Nach Aufnahme der Tätigkeit belehrt der Arbeitgeber selbst, danach alle zwei Jahre. Die Teilnahme muss dokumentiert werden. Inhalt sind vor allem:
- welche Erkrankungen zu einem Tätigkeitsverbot führen, nach § 42 Abs. 1 IfSG unter anderem Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, andere infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen und Hepatitis A oder E
- dass infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, deren Erreger über Lebensmittel übertragen werden können, ebenfalls dazugehören
- dass auch Ausscheider bestimmter Erreger nicht tätig sein dürfen
- dass solche Gründe dem Arbeitgeber sofort zu melden sind
Sinnvoll ergänzt wird die Belehrung um die Hygieneregeln Ihres Betriebs, etwa Händewaschen, Wunden abdecken und Arbeitskleidung.
Dokumentieren und aufbewahren
Die Bescheinigung des Gesundheitsamts und die letzte Dokumentation der Belehrung bewahrt der Arbeitgeber auf. Beides muss an der Betriebsstätte verfügbar sein und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Bei wechselnden Einsatzorten genügt eine beglaubigte Abschrift oder Kopie.
Unsere Vorlage unten hält fest, wann, von wem und worüber belehrt wurde und wer teilgenommen hat.
Folgebelehrung mit Video
Ein kurzes Video sorgt dafür, dass alle dasselbe hören, auch neue Kräfte zwischendurch und mit Untertiteln in ihrer Sprache. Wer es gesehen und bestätigt hat, steht im Nachweis. Ob eine Belehrung per Video für Ihre Behörde genügt, klären Sie im Zweifel mit dem Gesundheitsamt. Rückfragen sollten immer möglich sein.
Häufige Fragen
Wie oft muss die Folgebelehrung wiederholt werden?
Die erste Belehrung durch den Arbeitgeber erfolgt nach Aufnahme der Tätigkeit, danach alle zwei Jahre (§ 43 IfSG).
Wie alt darf die Bescheinigung des Gesundheitsamts sein?
Bei Beginn der Tätigkeit höchstens drei Monate.
Was muss der Arbeitgeber aufbewahren?
Die Bescheinigung des Gesundheitsamts und die letzte Dokumentation der Belehrung, verfügbar an der Betriebsstätte. Bei wechselnden Einsatzorten genügt eine beglaubigte Abschrift oder Kopie.