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Gefahrstoff-Unterweisung nach § 14 GefStoffV: was Arbeitgeber tun müssen

Wer mit Gefahrstoffen arbeitet, wird vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich unterwiesen: mündlich, am Arbeitsplatz und anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV). Inhalt und Zeitpunkt werden festgehalten und von den Unterwiesenen unterschrieben. Videos dürfen die Unterweisung vorbereiten, ersetzen sie aber nicht.

Wann unterwiesen wird

  • vor Aufnahme der Beschäftigung
  • danach mindestens einmal im Jahr
  • zusätzlich, wenn sich die Betriebsanweisung inhaltlich ändert, etwa durch ein neues Verfahren, andere Gefahrstoffe oder geänderte Vorschriften (TRGS 555 Nr. 5.1)

Mündlich und am Arbeitsplatz

Die Unterweisung erfolgt mündlich und arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). E-Learning und Videos dürfen nach TRGS 555 nur zur Unterstützung und Vorbereitung dienen. Sie ersetzen weder die erste noch die jährliche Unterweisung.

Unterweisen sollten die direkten Vorgesetzten. Der Arbeitgeber muss sich davon überzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden. Die Unterweisung muss verständlich sein, aber nicht zwingend in der Muttersprache.

Was in die Betriebsanweisung gehört

Die Betriebsanweisung ist schriftlich, beruht auf der Gefährdungsbeurteilung und ist in verständlicher Form und Sprache verfasst. Mindestens enthält sie (§ 14 Abs. 1 GefStoffV):

  • die Gefahrstoffe am Arbeitsplatz mit Bezeichnung, Kennzeichnung und möglichen Gefährdungen
  • Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen, vor allem Hygiene, Schutz vor Exposition sowie Schutzausrüstung und Schutzkleidung
  • Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen

Bewährt hat sich die Gliederung nach TRGS 555: Arbeitsbereich, Gefahrstoffe, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung. Die Betriebsanweisung wird bei jeder maßgeblichen Änderung aktualisiert, und die Beschäftigten haben Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern.

Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

Teil der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Sie erklärt, wie Stoffe in den Körper gelangen und was sie dort bewirken, und informiert über den Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge. Eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt wird beteiligt, falls das erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).

Dokumentieren und aufbewahren

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung werden schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Nach TRGS 555 gehören dazu die Themen in Stichpunkten, die Teilnehmer, der Name des Unterweisenden und das Datum. Der Nachweis wird mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

Wer nicht mündlich unterweist oder die Betriebsanweisung nicht zugänglich macht, riskiert ein Bußgeld (§ 22 GefStoffV).

Wie Videos helfen

Ein kurzes Video zeigt vorab die Schutzausrüstung, die richtige Dosierung oder das Verhalten bei einem Unfall, am eigenen Arbeitsplatz und mit Untertiteln. So bleibt in der mündlichen Unterweisung mehr Zeit für Rückfragen und das Besondere.

Vorlage: Nachweis der Gefahrstoff-UnterweisungEine Seite zum Ausdrucken: Gefahrstoffe und Betriebsanweisung, Inhalte zum Abhaken und Unterschriften der Teilnehmer. Muster ohne Gewähr, bitte an Ihren Betrieb anpassen.
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Häufige Fragen

Darf die Gefahrstoff-Unterweisung per Video stattfinden?

Nicht allein. § 14 GefStoffV verlangt eine mündliche Unterweisung. Videos dürfen sie nach TRGS 555 unterstützen und vorbereiten.

Wie oft muss zu Gefahrstoffen unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens einmal im Jahr und zusätzlich, wenn sich die Betriebsanweisung inhaltlich ändert.

Wie lange wird der Nachweis aufbewahrt?

Nach TRGS 555 mindestens zwei Jahre. Die Verordnung selbst nennt keine Frist.

Quellen

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Eugen Beckel
Eugen BeckelGründer, Betriebscampus

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