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Staplerfahrer: Ausbildung, Beauftragung und jährliche Unterweisung

Einen Stapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand darf nur fahren, wer mindestens 18 Jahre alt, geeignet und ausgebildet ist, seine Befähigung nachgewiesen hat und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt wurde (§ 7 DGUV Vorschrift 68). Danach wird mindestens einmal im Jahr unterwiesen und das dokumentiert (§ 12 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1).

Wer Stapler fahren darf

  • mindestens 18 Jahre alt
  • körperlich, geistig und charakterlich geeignet, eine ärztliche Untersuchung von Sehen, Hören, Beweglichkeit und Reaktion gilt als zweckmäßig
  • ausgebildet und mit nachgewiesener Befähigung
  • vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt

Ein Autoführerschein ersetzt die Ausbildung nicht. Jüngere dürfen nur im Rahmen ihrer Berufsausbildung unter Aufsicht fahren. Für Mitgänger-Flurförderzeuge reichen Eignung und Unterweisung, eine schriftliche Beauftragung ist dort nicht nötig (§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68).

Die Ausbildung in drei Stufen

Der DGUV Grundsatz 308-001 (Ausgabe Dezember 2022) gliedert die Ausbildung so:

  • Stufe 1, allgemeine Qualifizierung: Theorie, Praxis und Prüfung, in der Regel 3 bis 5 Tage oder 20 bis 32 Lehreinheiten zu 45 Minuten, davon mindestens 10 Theorie
  • Stufe 2, Zusatzqualifizierung für andere Gerätetypen, etwa Schubmast- oder Seitenstapler
  • Stufe 3, betriebliche Qualifizierung: Einweisung in das Gerät und Unterweisung nach der Betriebsanweisung, nur im Betrieb möglich und dokumentiert

Die Theorieprüfung hat etwa 50 Fragen und ist ab 70 % bestanden, dazu kommt eine Prüfungsfahrt. Nach Stufe 1 gibt es ein Zertifikat und einen Fahrausweis.

Was online möglich ist

Die Theorie der Stufe 1 darf laut DGUV online stattfinden, die Theorieprüfung nur unter strengen Bedingungen wie einer sicheren Identitätskontrolle. Praxis und Prüfungsfahrt bleiben praktisch. Eine Neufassung des Grundsatzes 308-001 liegt als Entwurf vor und ist noch nicht in Kraft. Laut DGUV könnte sie im ersten Quartal 2027 erscheinen.

Die schriftliche Beauftragung

Nach bestandener Ausbildung beauftragt der Arbeitgeber schriftlich. Die Form ist frei. Die Beauftragung nennt Betrieb oder Betriebsteil und die Geräte, sie gilt nicht für andere Unternehmen und erlischt beim Ausscheiden. Vorher braucht es die Einweisung in das Gerät und die Unterweisung zu den betrieblichen Gegebenheiten.

Die jährliche Unterweisung

Unterwiesen wird vor der ersten Fahrt und danach mindestens einmal im Jahr, mit Datum und Namen schriftlich festgehalten (§ 12 BetrSichV). Dazu gehört eine schriftliche Betriebsanweisung (§ 5 DGUV Vorschrift 68). Weitere Anlässe nennt die DGUV: neue Modelle, Unfälle und Beinaheunfälle, Verstöße gegen die Regeln.

Wie Videos helfen

Die Regeln Ihrer Halle, Fahrwege, Ladungssicherung oder der Akkuwechsel lassen sich gut als kurzes Video vorab zeigen, in jeder Sprache. Rückfragen müssen trotzdem möglich sein: Ein Video zum Selbststudium allein reicht nach DGUV Regel 100-001 nicht.

Vorlage: Nachweis der UnterweisungEine Seite zum Ausdrucken für jede Unterweisung: Anlass, Themen zum Abhaken, Teilnehmer und Unterschriften. Muster ohne Gewähr, bitte an Ihren Betrieb anpassen.
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Häufige Fragen

Wie lange gilt der Staplerschein?

Eine feste Gültigkeitsdauer haben wir in DGUV Vorschrift 68 und im Grundsatz 308-001 nicht gefunden. Pflicht ist die jährliche Unterweisung, und die Beauftragung erlischt, wenn jemand das Unternehmen verlässt.

Reicht ein Autoführerschein zum Staplerfahren?

Nein. Er ersetzt die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 nicht. Im öffentlichen Straßenverkehr ist zusätzlich die passende Fahrerlaubnis nötig.

Muss die Beauftragung schriftlich sein?

Ja, für Stapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68).

Quellen

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Eugen BeckelGründer, Betriebscampus

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