Was das Gesetz verlangt
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Es verlangt eine Unterweisung, die ausreichend und angemessen ist und während der Arbeitszeit stattfindet (§ 12 ArbSchG). Sie besteht aus Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sind.
Die DGUV Vorschrift 1 ergänzt drei Punkte (§ 4 DGUV Vorschrift 1):
- Die Unterweisung wird mindestens einmal jährlich wiederholt.
- Sie wird dokumentiert.
- Die Inhalte werden in verständlicher Weise vermittelt.
Ein Verbot von Videos steht in keiner der beiden Vorschriften. Ein Video muss aber alles leisten, was jede andere Unterweisung auch leisten muss. Wie Sie den Nachweis führen, steht im Ratgeber Unterweisung nachweisen.
Was die DGUV zu elektronischen Unterweisungen sagt
Die DGUV Regel 100-001 erklärt, wie die Vorschrift 1 gemeint ist. In der Ausgabe vom Juni 2025 steht zur Unterweisung:
- Sie erfolgt in verständlicher Form und Sprache.
- Die Verantwortlichen überzeugen sich, dass die Inhalte verstanden wurden.
- Rückfragen an die unterweisende Person müssen möglich sein.
- Unterlagen nur zum Selbststudium zu übergeben, reicht nicht aus.
- Mit elektronischen Hilfsmitteln kann es nötig sein, einige Abläufe zusätzlich praktisch zu zeigen.
Die DGUV nennt auch Vorteile: Videos und Lernprogramme lassen sich wiederholen, mehrsprachig aufbereiten und von unterwegs ansehen. Als Grenzen nennt sie Arbeiten an Maschinen, komplexe Gefahrensituationen und das richtige Anlegen von Atemschutz und anderer Schutzausrüstung.
Geprüfte Programme: DGUV Test
Das Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG) prüft seit 2009 elektronische Hilfsmittel für die Unterweisung. In seinem Selbstcheck von 2018 fasst das IAG seine Anforderungen in drei Bedingungen zusammen:
- Die Inhalte sind auf den Arbeitsplatz zugeschnitten.
- Es gibt eine Verständnisprüfung.
- Ein Gespräch zwischen Beschäftigten und Unterweisenden ist jederzeit möglich.
Für die Auswahl bietet das IAG diesen Selbstcheck mit vier Teilen an. Wirbt ein Anbieter mit einem Prüfzeichen, lassen Sie sich das gültige Zertifikat zeigen.
Wo ein Video nicht reicht
Für einige Themen schreiben Verordnungen und Regeln eine mündliche Unterweisung, einen Kurs oder praktische Übungen vor. Das Video bereitet dann vor, ersetzt aber nichts davon.
| Thema | Video als Hilfsmittel | Was zusätzlich nötig ist | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Unterweisung | ja | Rückfragen ermöglichen, Verständnis prüfen, dokumentieren | § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 |
| Gefahrstoffe | zur Vorbereitung | mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung, Unterschrift | § 14 GefStoffV, TRGS 555 Nr. 5.3 |
| Biostoffe, etwa in der Pflege | nur ergänzend | mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung, Unterschrift | § 14 BioStoffV |
| Ersthelfer | nur zur Erinnerung | Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle, Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre | § 26 DGUV Vorschrift 1 |
| Brandschutzhelfer | für die Theorie | Löschübung mit Feuerlöscheinrichtungen | ASR A2.2 Nr. 7.3 |
| Stapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand | für die betriebliche Unterweisung | Ausbildung, Prüfung in Theorie und Praxis, schriftlicher Auftrag | § 7 DGUV Vorschrift 68 |
| Schutzausrüstung gegen Absturz | für die Theorie | Unterweisung mit praktischen Übungen | § 31 DGUV Vorschrift 1, DGUV Grundsatz 312-001 |
So machen Sie es richtig
Ein gutes Vorgehen verbindet das Video mit dem, was nur ein Mensch leisten kann:
- Film: kurz, am eigenen Arbeitsplatz gedreht, mit den Gefährdungen aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
- Verständnisfragen: nach dem Film ein paar Fragen, die zeigen, ob das Wichtige angekommen ist.
- Gespräch: die oder der Vorgesetzte klärt Fragen, lässt Handgriffe vorführen und beobachtet die Arbeit.
- Nachweis: Datum, Thema, Inhalte, unterweisende Person und Teilnehmende festhalten, bei Gefahrstoffen und Biostoffen mit Unterschrift.
Die Abstände für jedes Thema finden Sie unter Unterweisung: wie oft?.
Was sich ändert
Die DGUV hat die Regel 100-001 im Juni 2025 neu herausgegeben. Das Kapitel zur Unterweisung wurde dabei in weiten Teilen überarbeitet. Die DGUV Vorschrift 1 selbst soll bei ihrer nächsten Überarbeitung angepasst werden. Einen Termin dafür nennt die DGUV auf der Seite zur Regel nicht.
Legen Sie digitale Unterweisungen deshalb so an, dass Sie einzelne Teile leicht austauschen können.
So geht es mit Betriebscampus
Betriebscampus macht kurze Lern- und Unterweisungsvideos mit Ihren eigenen Leuten, an Ihrem Arbeitsplatz. Untertitel gibt es in den Sprachen Ihres Teams. Jeder bestätigt per Klick, und der Nachweis liegt als PDF bereit.
Kurze Wissensfragen nach jedem Video sind unser nächster Ausbauschritt. Das Gespräch ersetzen wir nicht, wir bereiten es vor.
Häufige Fragen
Ist eine Unterweisung per Video erlaubt?
Ja, als Hilfsmittel. Sie muss zum Arbeitsplatz passen, das Verständnis muss geprüft werden und Rückfragen müssen möglich sein (DGUV Regel 100-001).
Reicht ein Video für die Gefahrstoff-Unterweisung?
Nein. § 14 GefStoffV verlangt eine mündliche Unterweisung. Videos dürfen nach TRGS 555 vorbereiten und unterstützen.
Ist eine Online-Unterweisung rechtssicher?
Nur, wenn sie alle Anforderungen an eine Unterweisung erfüllt und dokumentiert ist. Ob das im Einzelfall reicht, kann Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft sagen.
Kann ein Video die Löschübung ersetzen?
Nein. Praktische Löschübungen gehören zur Unterweisung der Brandschutzhelfer (ASR A2.2 Nr. 7.3).
Quellen
- § 12 Arbeitsschutzgesetz
- § 4 DGUV Vorschrift 1, Fassung bei der BGN
- § 26 DGUV Vorschrift 1, Fassung bei der BGN
- § 31 DGUV Vorschrift 1, Fassung bei der BGN
- DGUV Regel 100-001, Ausgabe Juni 2025
- DGUV Regel 100-001, Hinweise zur Überarbeitung
- DGUV: Elektronische Unterweisung
- IAG: Selbstcheck für elektronische Hilfsmittel zur Unterweisung
- DGUV Test: Prüfgrundsätze des IAG
- § 14 Gefahrstoffverordnung
- § 14 Biostoffverordnung
- TRGS 555 Nr. 5, Fassung bei der BGN
- ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
- § 7 DGUV Vorschrift 68, Fassung bei der BGN
- DGUV Grundsatz 312-001


