Die gesetzliche Grundlage
Eine Vorschrift mit dem Namen Fremdfirmenunterweisung gibt es nicht. Die Pflichten ergeben sich aus mehreren Regeln:
- Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz, müssen die Arbeitgeber zusammenarbeiten. Sie unterrichten sich gegenseitig über die Gefahren und stimmen Schutzmaßnahmen ab (§ 8 Abs. 1 ArbSchG).
- Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb angemessene Anweisungen zu den Gefahren erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG).
- Die DGUV Vorschrift 1 wiederholt das in § 6. Ist eine gegenseitige Gefährdung möglich, bestimmen die Unternehmer eine Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren bekommt sie Weisungsbefugnis.
- Wer einen Auftrag an eine Fremdfirma vergibt, unterstützt sie bei der Gefährdungsbeurteilung zu den Gefahren seines Betriebs (§ 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
Wenn Maschinen und Anlagen im Spiel sind
Geht es um Arbeitsmittel wie Maschinen oder Anlagen, gilt zusätzlich § 13 BetrSichV. Sie dürfen nur Auftragnehmer heranziehen, die die nötige Fachkunde haben. Sie informieren den Auftragnehmer über die Gefährdungen Ihrer Arbeitsmittel und über besondere Verhaltensregeln. Umgekehrt informiert der Auftragnehmer Sie über Gefährdungen durch seine Arbeiten.
Kann eine Gefährdung der anderen nicht ausgeschlossen werden, stimmen alle Arbeitgeber ihre Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen ab. Bei erhöhter Gefährdung ist ein Koordinator schriftlich zu bestellen (§ 13 Abs. 3 BetrSichV).
Wer wen unterweist
Die DGUV Information 215-830 beschreibt den üblichen Weg. Ihre auftragsverantwortliche Person weist die verantwortliche Person der Fremdfirma in die Regeln Ihres Betriebs ein. Diese unterweist dann ihre eigenen Leute. Nachweise darüber legt sie Ihnen auf Anforderung vor.
| Pflicht | Wer | Grundlage |
|---|---|---|
| Gegenseitig über Gefahren unterrichten, Maßnahmen abstimmen | beide Arbeitgeber | § 8 Abs. 1 ArbSchG |
| Sich vergewissern, dass die Fremden angemessene Anweisungen haben | Ihr Betrieb | § 8 Abs. 2 ArbSchG, § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 |
| Person bestimmen, die die Arbeiten abstimmt | beide Unternehmer, bei gegenseitiger Gefährdung | § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 |
| Über Gefahren eigener Arbeitsmittel informieren | Ihr Betrieb als Auftraggeber | § 13 Abs. 1 BetrSichV |
| Koordinator schriftlich bestellen | beteiligte Arbeitgeber, bei erhöhter Gefährdung | § 13 Abs. 3 BetrSichV |
| Eigene Beschäftigte unterweisen | Fremdfirma | § 12 ArbSchG |
Auch Ihre eigenen Leute brauchen eine zusätzliche Unterweisung, wenn der Einsatz der Fremdfirma neue Gefahren oder geänderte Abläufe bringt. So steht es in der DGUV Information 215-830. Wie Sie das festhalten, lesen Sie unter Unterweisung nachweisen.
Was in die Einweisung gehört
Die DGUV Information 215-830 enthält ein Muster für Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen. Daraus ergeben sich diese Punkte:
- Alarm: Notruf, Fluchtwege, Sammelstelle (mehr unter Brandschutzunterweisung)
- Ansprechpartner: auftragsverantwortliche Person, koordinierende Person, verantwortliche Person der Fremdfirma
- Verbote: Rauchen, Alkohol, Zutritt zu fremden Arbeitsbereichen
- Erlaubnisscheine: gefährliche Arbeiten nur nach schriftlicher Genehmigung, etwa in Behältern und engen Räumen, beim Schweißen oder mit Absturzgefahr
- Anmelden und Abmelden, Ausweis, Verkehrsregeln auf dem Gelände
- Gefahrstoffe vorher anzeigen, Störungen und Gefahren sofort melden
Die Unterweisung muss in verständlicher Form und Sprache stattfinden und dokumentiert werden. Tipps dazu finden Sie unter Unterweisung in verständlicher Sprache.
Abgrenzung zu Leiharbeit und Besuchern
Leiharbeitnehmer sind keine Fremdfirma. Sie arbeiten nach Ihren Weisungen, deshalb unterweisen Sie sie selbst wie eigene Beschäftigte (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Mehr dazu unter Leiharbeitnehmer unterweisen. Eine Fremdfirma dagegen führt ihre Leute selbst.
Für reine Besucher haben wir in den gelesenen Vorschriften keine eigene Unterweisungspflicht gefunden. Der Unternehmer muss aber dafür sorgen, dass Unbefugte keine Betriebsteile betreten, wenn dadurch eine Gefahr entsteht (§ 9 DGUV Vorschrift 1). Eine kurze Einweisung mit Wegen, Verboten und Verhalten im Notfall ist deshalb sinnvoll. Ob mehr nötig ist, zeigt Ihre Gefährdungsbeurteilung.
Ein Film für alle, die von außen kommen
Fremdfirmen und Besucher kommen oft kurzfristig und zu jeder Uhrzeit. Ein kurzer Einweisungsfilm zeigt jedem dasselbe: Gelände, Wege, Sammelstelle, Verbote und Ansprechpartner. Danach klärt Ihr Ansprechpartner im Gespräch das Besondere des Auftrags. Mit der Unterschrift ist die Einweisung festgehalten.
Der Film ersetzt nicht die Abstimmung zwischen den Firmen und keinen Erlaubnisschein. Mehr dazu unter Unterweisung per Video.
So geht es mit Betriebscampus
Betriebscampus dreht mit Ihren eigenen Leuten kurze Lern- und Unterweisungsvideos, zum Beispiel einen Einweisungsfilm für Fremdfirmen und Besucher. Untertitel gibt es in den Sprachen der Menschen, die zu Ihnen kommen. Wer das Video gesehen hat, bestätigt per Klick, und Sie erhalten den Nachweis als PDF.
Kurze Wissensfragen nach jedem Video sind unser nächster Ausbauschritt. Das Gespräch mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort ersetzen wir nicht.
Häufige Fragen
Ist die Fremdfirmenunterweisung gesetzlich vorgeschrieben?
Der Begriff steht in keinem Gesetz. Sie müssen sich aber vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber in Ihrem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG, § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Wer unterweist die Beschäftigten der Fremdfirma?
Nach DGUV Information 215-830 weist Ihr Betrieb die verantwortliche Person der Fremdfirma ein. Diese unterweist ihre eigenen Leute und legt Ihnen die Nachweise auf Anforderung vor.
Wann braucht es einen Koordinator?
Wenn eine gegenseitige Gefährdung möglich ist, bestimmen die Unternehmer eine Person, die die Arbeiten abstimmt (§ 6 DGUV Vorschrift 1). Bei erhöhter Gefährdung durch Arbeitsmittel ist sie schriftlich zu bestellen (§ 13 Abs. 3 BetrSichV).
Müssen Besucher unterwiesen werden?
Eine eigene Pflicht haben wir nicht gefunden. Unbefugte dürfen aber keine gefährlichen Betriebsteile betreten (§ 9 DGUV Vorschrift 1). Eine kurze Einweisung ist deshalb sinnvoll.


